Architektur
Architektenvertrag
Allgemeines zum Architektenvertrag:
- Berufsaufgaben des Architekten sind die gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau.
- untersteht dem Werksvertragrecht nach BGB 631 ff und der HOAI
- der Architektenvertrag ist individuell und folgt keiner vorgegebenen Vorlage
Vertragsabschluss:
- kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen
- der Vertrag ist zeitlich sinnvoll nach Entwurfsphase und vor Genehmigungsplanung (Durch Kostenschätzung bereits Honorar definierbar), aber rechtlich eigentlich mit Beginn der Arbeit zu schließen.
Vertragsinhalt:
- Name und Adresse von Auftraggeber und Architekt
- genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes/ Bauvorhabens
- bei von Minimal-HOAI-Satz abweichenden Fällen das Honorar
- Honorarzone nach HOAI
- genaueste Beschreibung des Leistungsumfanges nach Leistungsphasen HOAI
- besondere Leistungen
- Verpflichtungen des Bauherren
- Art der Nebenkostenabrechnung
- Zahlungsweise
- genaue Definition der Vollmacht und Haftung des Architekten
- Erklärung zum Schutz des Architektenwerks (Urheberrecht)
- Leistungsbild des 15 Abs.2 HOAI als Anlage
Umfang der Vollmacht:
Architekt ist bevollmächtigt für
- die Vergabe einzelner Bauleistungen
- Anerkennung von Stundenlohnzetteln
- Mängelrüge
- technische , wirtschaftliche und rechnerische Prüfung von eingereichten Rechnungen
Architekt ist NICHT bevollmächtigt für
- Erteilung von Zusatzaufträgen größeren Umfangs
- die Vergabe von Leistungen, die dem Bauherrn im Sinne einer Nachbesserung geschuldet werden
- die Beauftragung von Sonderfachleuten
- die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Aufmaßen
- die Verlängerung von Fertigstellungsfristen
- die Abnahme von Leistungen im juristischen Sinne
- die Entgegennahme von Abtretungsanzeigen
- die rechtsgeschäftliche Anerkennung von Schlussrechnungen
Kündigung:
- Architekt kann den Vertrag nur in besonderen Ausnahmen kündigen
- Bauherr kann jederzeit kündigen, muss aber bis dahin geleistete Arbeiten voll, und vertraglich vereinbarte, aber noch nicht ausgeführte Arbeiten zu 60% vergüten.
Haftung:
Der Architekt haftet für
- überflüssige oder unverwertbare Eigenleistungen
- eine tragfähige Konstruktion und geeignetes Material
- fehlerhafte Verträge mit den Bauhandwerkern
- mangelhafte oder ungenügende Beratung des Bauherrn
- die Beseitigung von gefahrendrohenden Zuständen
- fehlerhafte Kostenschätzung
- allgemein für mangelhafte Erfüllung seiner Berufsaufgaben
- durch einen der vorgenannten Punkte verursachte Personen- und Sachschäden
-> Nachweis über Berufs – Haftpflicht - Versicherung ist bei Vertragsschluss zu erbringen.
Ein der jeweils aktuellen Rechtsprechung entsprechendes, jedoch nur als Beispiel dienendes Vertragsmuster ist bei den jeweiligen Landesarchitektenkammern erhältlich (Download).
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