Aus Gründen der Steuervereinfachung oder aus sozialen Gründen werden bestimmte Teile des Einkommens bei der Ermittlung der Lohnsteuer von der Besteuerung ausgenommen, man spricht von Freibeträgen.
- Es gibt den Grundfreibetrag (Die Grenze geht bis zum genannten Existenzminimum)
- Arbeitnehmerpausch-Betrag für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
- Altersentlastungsbeitrag, ab Vollendung des 64.Lebensjahr(Aktivität ist ohne Gewähr)
- Pauschbetrag für Sonderausgaben (erhöhte Werbungskosten), Vorsorgepauschale
- Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag
Muss man beim Finanzamt beantragen und der Arbeitgeber zieht diesen Freibetrag vom Bruttoarbeitsentgelt ab.